AVB Zahnunfallversicherung
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Gruppenversicherungsvertrag OneSmile
Tarife OS-Standard (OSST), OS-Plus (OSPL), OS-Premium (OSPR)
gültig ab 01.06.2009
Der Versicherungsschutz
§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes
(1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse.
Er gewährt im Versicherungsfall Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen.
(2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten in keinem ursächlichen Zusammenhang steht, handelt es sich insoweit um einen neuen Versicherungsfall.
Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
(3) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Gruppenversicherungsvertrag, späteren schriftlichen Vereinbarungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen inkl. Tarif sowie den gesetzlichen Vorschriften. Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.
(4) Aufnahmefähig sind Mitglieder des Vorteilsclubs fit2smile, mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, die in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind. Die Versicherungsfähigkeit endet mit der Beendigung der Mitgliedschaft im fit2smile Vorteilsclub bzw. dem Wegfall der Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. auch § 15 Abs.2).
(5) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung in Europa.
(6) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so setzt sich das Versicherungsverhältnis mit der Maßgabe fort, dass der Versicherer höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die er bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hat.
§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes
(1) Der Versicherungsschutz für die jeweilige versicherte Person beginnt mit dem Ersten des übernächsten Monats, der auf den Eingang des Antrags bei der OneSmile GmbH folgt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Beginn der Mitgliedschaft im fit2smile Vorteilsclub, dem Zugang der Versicherungsbestätigung über den Umfang der Versicherung und nicht vor Ablauf der Wartezeit.
Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Beginn der Mitgliedschaft bei fit2smile und der Buchung des Leistungspaketes mit Zahnversicherung eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in die Wartezeit fällt.
(2) Versicherungsschutz besteht pro Tarif und Person zunächst für ein Jahr ab Versicherungsbeginn (Versicherungsjahr); er verlängert sich stillschweigend um je ein Jahr, sofern die Mitgliedschaft im fit2smile Vorteilsclub nicht 6 Wochen vor dem Ablauf der Mitgliedschaft gegenüber der OneSmile GmbH gekündigt wird.
(3) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt, wenn am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate im Rahmen der Gruppenversicherung versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend zum Ersten des auf die Geburt folgenden Monats rückwirkend erfolgt. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender als der eines versicherten Elternteils sein.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, besteht Versicherungsschutz auch für Geburtsschäden sowie für angeborene Krankheiten und Gebrechen.
(4) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist.
Mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko ist die Vereinbarung eines Risikozuschlages bis zur einfachen Beitragshöhe zulässig.
§ 3 Wartezeiten
Die Wartezeit rechnet vom Versicherungsbeginn an und beträgt acht Monate. Sie entfällt bei Unfällen.
§ 4 Umfang der Leistungspflicht
Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem Tarif. Für alle Tarife OS gelten die nachfolgenden Regelungen.
a) Der versicherten Person steht die Wahl unter den niedergelassenen approbierten Zahnärzten frei.
b) Zahnärztliche Leistungen umfassen die gesamte zahnärztliche Tätigkeit im Rahmen der jeweils geltenden Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) sowie zahntechnische Laborleistungen. Erstattungsfähig sind auch Aufwendungen, die nach den für die GKV geltenden Vergütungsgrundlagen berechnet werden.
c) Als Zahnersatz gelten Zahnprothesen, Zahnkronen, Zahnbrücken, Stiftzähne, Inlays, implantatgetragener Zahnersatz einschließlich implantologischer Leistungen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen, Verblendungen und die Wiederherstellung der Funktion des Zahnersatzes (Reparaturen).
Nicht versichert sind vorbereitende, diagnostische und therapeutische Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Zahnersatz erforderlich werden, wie z.B. Maßnahmen zum Knochenaufbau bei Versorgung mit Implantaten.
d) Vor Beginn der Zahnersatz-Maßnahme ist dem Versicherer ein Heil- und Kostenplan vorzulegen. Wird der Heil- und Kostenplan nicht vor Beginn der Maßnahme vorgelegt, oder hat der Versicherer vor Beginn der Maßnahme keine Zusage erteilt, werden die erstattungsfähigen Aufwendungen eines medizinisch notwendigen Zahnersatzes in Höhe von 50 % der tariflichen Leistungen erstattet. Bei unfallbedingt erforderlichem Zahnersatz ist im Heil- und Kostenplan vom Zahnarzt kenntlich zu machen, welche Leistungen aufgrund des Unfalles erfolgen werden.
e) Die Aufwendungen werden jeweils dem Versicherungsjahr zugerechnet, in dem die Heilbehandlung bzw. sonstige Maßnahme erfolgt
§ 4 a Tarif OS-Standard (OSST)
Nach Tarif OSST sind erstattungsfähig die Aufwendungen für: eine nachweislich unfallbedingt medizinisch notwendige Versorgung mit Zahnersatz zu 100 %, wenn vor Behandlungsbeginn ein Heil- und Kostenplan vorgelegt wird (siehe § 4 d).
Nach Anrechnung von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. Erstattungen anderer Kostenträger ist jedoch höchstens die verbleibende Differenz zu den tatsächlichen Kosten des unter den Versicherungsschutz fallenden Zahnersatzes erstattungsfähig.
§ 4 b Tarif OS-Plus (OSPL)
Nach Tarif OSPL sind erstattungsfähig die Aufwendungen für:
eine nachweislich unfallbedingt medizinisch notwendige Versorgung mit Zahnersatz zu 100 %, medizinisch notwendige Versorgung mit Zahnersatz bis zu einem Erstattungsbetrag von 500 EUR je Versicherungsjahr zu 100 %, wenn vor Behandlungsbeginn ein Heil- und Kostenplan vorgelegt wird (siehe auch § 4 d).
Nach Anrechnung von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. Erstattungen anderer Kostenträger ist jedoch höchstens die verbleibende Differenz zu den tatsächlichen Kosten des unter den Versicherungsschutz fallenden Zahnersatzes erstattungsfähig.
§ 4 c Tarif OS-Premium (OSPR)
Nach Tarif OSPR sind erstattungsfähig die Aufwendungen für:
eine nachweislich unfallbedingt medizinisch notwendige Versorgung mit Zahnersatz zu 100 %, medizinisch notwendige Versorgung mit Zahnersatz bis zu einem Erstattungsbetrag von 1000 EUR je Versicherungsjahr zu 100 %, wenn vor Behandlungsbeginn ein Heil- und Kostenplan vorgelegt wird (siehe auch § 4 d).
Nach Anrechnung von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. Erstattungen anderer Kostenträger ist jedoch höchstens die verbleibende Differenz zu den tatsächlichen Kosten des unter den Versicherungsschutz fallenden Zahnersatzes erstattungsfähig.
§ 5 Einschränkung der Leistungspflicht
(1) Keine Leistungspflicht besteht
a) für die Teile einer Liquidation, die den Vorschriften der amtlichen Gebührenordnung für Zahnärzte bzw. für Ärzte nicht entsprechen oder deren Höchstsätze überschreiten;
b) für Aufwendungen, die für ärztliche Gutachten und Atteste entstehen, die privaten oder dienstlichen Zwecken dienen;
c) für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen, die durch Kriegsereignisse verursacht oder als Wehrdienstbeschädigung anerkannt sind;
d) für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen;
e) Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, soweit diese auf Trunkenheit oder Drogenkonsum beruhen;
f) für Behandlung durch Zahnärzte, deren Rechnungen der Versicherer aus wichtigem Grunde von der Erstattung ausgeschlossen hat, wenn der Versicherungsfall nach der Benachrichtigung des Versicherungsnehmers über den Leistungsausschluss eintritt. Sofern im Zeitpunkt der Benachrichtigung ein Versicherungsfall schwebt, besteht keine Leistungspflicht für die nach Ablauf von drei Monaten seit der Benachrichtigung entstandenen Aufwendungen;
g) für Behandlungen durch Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft, Eltern oder Kinder. Nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet;
(2) Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß, so kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. Stehen die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen, ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet.
3) Besteht auch Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder der gesetzlichen Rentenversicherung, auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, so ist der Versicherer nur für die Aufwendungen leistungspflichtig, welche trotz der gesetzlichen Leistungen notwendig bleiben. Dies gilt auch für Heilbehandlungskosten aus Berufsunfällen, die in tariflicher Höhe ohne Beitragszuschlag mitversichert sind.
(4) Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles einen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.
§ 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen
(1) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm geforderten Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum des Versicherers.
Als Nachweis sind Rechnungen im Original vorzulegen. Diese müssen enthalten: Name der behandelten Person, Bezeichnung der Krankheit sowie Leistungen des Behandlers mit Ziffern der Gebührenordnung und jeweiligem Behandlungsdatum.
Die Höhe der Vorleistung der GKV oder eines anderen Kostenträgers muss auf der Rechnung vermerkt sein. Es genügt dann eine Kopie mit dem Originalerstattungsvermerk der GKV bzw. des anderen Kostenträgers. Die Vorleistung der GKV kann auch Null betragen.
Gemeinsam mit dem Heil- und Kostenplan ist eine Unfallschilderung einzureichen. Diese muss enthalten: Unfalltag, Unfallort, Unfallhergang, Namen und Adressen der Unfallbeteiligten, ggf. auch von Zeugen, bei polizeilicher Aufnahme die Polizeidienststelle sowie das Aktenzeichen sowie Name, Fachrichtung und Adresse des nach dem Unfall konsultierten Arzt oder Zahnarzt. Auf Wunsch überlässt der Versicherer hierzu einen Fragebogen.
(2) Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers aus § 14 VVG (siehe Anhang).
(3) Der Versicherer ist verpflichtet, an die mitversicherte Person zu leisten, die der Versicherte ihm als Empfangsberechtigte für deren Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherte die Leistung verlangen.
(4) Die in einer Fremdwährung entstandenen Kosten werden zum aktuellen Kurs des Tages, an dem die Belege bei dem Versicherer eingehen, in Euro umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß "Devisenkursstatistik", Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, die versicherte Person weist durch Bankbeleg nach, dass sie die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben hat.
(5) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden.
§ 7 Ende des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versicherungsfälle - mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
Pflichten des Versicherungsnehmers
§ 8 Beitragszahlung
(1) Die Beiträge sind Monatsbeiträge. Die Zahlungsmodalitäten und die Fälligkeit des Beitrages richten sich nach den im Gruppenversicherungsvertrag getroffenen Vereinbarungen.
(2) Für die Festsetzung der Beiträge gilt als Eintrittsalter der Unterschied zwischen dem Geburtsjahr der versicherten Person und dem Kalenderjahr, in dem das Versicherungsverhältnis nach dem jeweiligen Tarif beginnt.
Es werden Beitragsgruppen gebildet für Alter 0-18 und ab 19 Jahre. Maßgeblich ist das im jeweiligen Kalenderjahr vollendete Lebensjahr. Der Beitrag der neuen Altersgruppe ist für die jeweils versicherte Person ab 1. Januar des Kalenderjahres zu zahlen, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird.
(3) Nicht rechtzeitige sowie unvollständige Zahlung eine Beitrags durch den Versicherungsnehmer kann unter den Voraussetzungen des § 38 VVG (siehe Anhang) zum Verlust des Versicherungsschutzes für alle versicherten Personen führen. Ist ein Beitrag nicht rechtzeitig bzw. unvollständig gezahlt und wird der Versicherungsnehmer in Textform gemahnt, so ist er zur Zahlung der Mahnkosten verpflichtet. Darüber hinaus können Verzugszinsen und die von Dritten in Rechnung gestellten Kosten und Gebühren (z. B. Rückläufergebühren, Gerichtskosten) erhoben werden.
(4) Wird der Vertrag bzw. ein Versicherungsverhältnis im Rahmen des Vertrages vor Ablauf der Vertragslaufzeit beendet, steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt auf Grund des § 19 Abs. 2 VVG (siehe Anhang) oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu.
§ 8 a Beitragsberechnung
(1) Die Berechnung der Beiträge ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt.
(2) Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung des Versicherungsschutzes, wird die bei Inkrafttreten der Änderung erreichte tarifliche Lebensaltersgruppe der versicherten Person berücksichtigt.
Als tarifliches Lebensalter gilt der Unterschied zwischen dem Geburtsjahr der versicherten Person und dem Kalenderjahr, in dem die Änderung in Kraft tritt.
(3) Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer auch besonders vereinbarte Risiko- und Beitragszuschläge entsprechend ändern.
§ 8 b Beitragsanpassung
(1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z.B. wegen steigender Heilbehandlungskosten oder einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen.
Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als 5 %, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, angepasst. Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch eine betragsmäßig festgelegte Selbstbeteiligung angepasst und ein vereinbarter Risiko- oder Beitragszuschlag entsprechend geändert werden.
(2) Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach Auffassung des Versicherers die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist.
Anpassungen nach Abs. 1 werden zu dem im Gruppenversicherungsvertrag vereinbarten Zeitpunkt, frühestens zum Beginn des zweiten Monats, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmer folgt, wirksam.
§ 9 Obliegenheiten
(1) Die versicherten Personen haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges erforderlich ist.
(2) Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
(3) Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung hinderlich sind.
§ 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen
(1) Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang) vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der in § 9 Abs. 1 bis 3 genannten Obliegenheiten verletzt wird.
§ 11 Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte
(1) Hat eine versicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetzlichen Forderungsüberganges gemäß § 86 VVG (siehe Anhang), die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz geleistet wird, an den Versicherer schriftlich abzutreten.
(2) Die versicherte Person hat seinen (ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
(3) Verletzt eine versicherte Person vorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
(4) Steht einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
§ 12 Aufrechnung
Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Ende der Versicherung
§ 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer
(1) Der Versicherungsnehmer kann den Gruppenversicherungsvertrag zum Ende eines jeden Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
Ab dem Zeitpunkt der Kündigung erfolgt keine Aufnahme von Antragstellern zum Gruppenversicherungsvertrag mehr. Die zu diesem Zeitpunkt begründeten Versicherungsverhältnisse werden bei fortbestehender Beitragszahlungspflicht des Versicherungsnehmers über den Beendigungstermin des Gruppenversicherungsvertrages hinaus bis zum Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres unverändert fortgeführt. In diesem Zeitraum gelten die Vereinbarungen des beendeten Gruppenversicherungsvertrages entsprechend.
(2) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.
(3) Sofern der Versicherer die Anfechtung, den Rücktritt oder die Kündigung nur für einzelne versicherte Personen oder Tarife erklärt, kann die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieser Erklärung zum Schlusse des Monats verlangt werden, in dem die Erklärung des Versicherers zugegangen ist, bei Kündigung zu dem Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird.
§ 14 Kündigung durch den Versicherer
(1) Der Versicherer kann den Gruppenversicherungsvertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres kündigen, § 13 (1) S. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kündigungsrecht bleiben unberührt.
§ 15 Sonstige Beendigungsgründe
(1) Bei Kündigung des Gruppenversicherungsvertrages hat die versicherte Person das Recht, ihr Versicherungsverhältnis unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte ohne Risikoprüfung und ohne erneute Wartezeiten zu den Bedingungen der Einzelversicherung fortzuführen.
(2) Das Versicherungsverhältnis endet mit der Mitgliedschaft der versicherten Person im Vorteilsclub fit2smile bzw. mit Ausscheiden aus der gesetzlichen Krankenversicherung.
(3) Beim Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versicherungsverhältnis.
(4) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat als die in § 1 Abs. 5 genannten, endet insoweit das Versicherungsverhältnis.
(5) Als Tätigkeits- bzw. Geschäftsgebiet des Versicherers gilt die Bundesrepublik Deutschland.
Sonstige Bestimmungen
§ 16 Willenserklärungen und Anzeigen
Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der Schriftform, sofern nicht ausdrücklich Textform vereinbart ist.
§ 17 Gerichtsstand
(1) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen eine versicherte Person ist das Gericht des Ortes zuständig, an diese ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Klagen einer versicherten Person gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der versicherten Person oder bei dem Gericht am Sitz des Versicherers anhängig gemacht werden.
(3) Verlegt die versicherte Person nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist oder ist ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig.
§ 18 Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
(1) Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens können die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen den veränderten Verhältnissen angepasst werden, wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen und angemessen sind. Die Änderungen werden, soweit mit dem Gruppenversicherungsvertragspartner keine abweichende Regelung getroffen wird, zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.
2) Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil, es sei denn, mit dem Gruppenversicherungspartner wird ein anderer Termin vereinbart.
Anhang:
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
§ 14 Fälligkeit der Geldleistung
(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.
(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden können.
(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.
§ 19 Anzeigepflicht, Abs. 2
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
§ 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie
(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss.
Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet;
Absatz 2 bleibt unberührt.
§ 86 Übergang von Ersatzansprüchen
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
Auszug aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz
§ 1 Form und Voraussetzungen
(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts begründen eine Lebenspartnerschaft, wenn sie gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner). Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden. Die Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor der zuständigen Behörde erfolgen.
(2) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden
1. mit einer Person, die minderjährig oder verheiratet ist oder bereits mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft führt;
2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind;
3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern;
4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartnerschaft darüber einig sind, keine Verpflichtungen gemäß § 2 begründen zu wollen.
(3) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen, kann nicht auf Begründung der Lebenspartnerschaft geklagt werden. § 1297 Abs. 2 und die §§ 1298 bis 1302 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.






